Stand: 24.10.2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HSW Bautrocknung GmbH, Köln
1 Geltungsbereich
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote von HSW sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann HSW innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
3 Preise und Zahlungen
3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen bzw. im Falle eines verbindlichen Angebotes in dem darin aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe.
3.2 Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung sind Rechnungsbeträge innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung auf das in der Rechnung aufgeführte Konto von HSW fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei HSW. Leistet der Kunde trotz Mahnung nicht, so sind die ausstehenden Beträge mit 4 % p.a., sofern der Kunde Unternehmer ist, mit 8% p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4 HSW ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von HSW durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4 Leistungen/Lieferzeit/Verzug
4.1 HSW erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. HSW ist berechtigt, für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen Dritte als Subunternehmer einzusetzen.
4.2 Von HSW in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind – soweit nichts Abweichendes vereinbart – unverbindlich und stellen lediglich einen Richtwert dar. Das gleiche gilt für etwaige Angaben über die angenommene Trocknungszeit.
4.3 HSW haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (bspw. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffe, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die HSW nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse HSW die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist HSW zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber HSW vom Vertrag zurücktreten.
5 Pflichten bei Mietgegenständen
5.1 HSW verpflichtet sich, dem Kunden (nachfolgend auch „Mieter“) die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nur aus wichtigem Grunde kündbar. Ein wichtiger Grund für HSW liegt insbesondere vor, wenn der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt, der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages einschließlich der Regelungen in diesen AGB verstößt.
5.2 HSW ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine neuwertige Mietsache.
5.3 HSW wird die Mietsache einschließlich Zubehör im betriebsfähigen Zustand dem Mieter frei Verwendungsstelle zur Verfügung stellen. Der Mieter trägt für den ungehinderten Zugang zur Ablade-Verladestelle Sorge. Mit der Übergabe der Mietsache geht die Gefahr des Untergangs und der Zerstörung auf den Mieter über.
5.4 Vor Übergabe und Inbetriebnahme der Mietsache hat HSW den Mieter in die Benutzung einzuweisen. Auf dem Übernahmeprotokoll sind sämtliche erkennbaren Schäden an der Mietsache festzuhalten. Mit der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls bestätigt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache, den Umfang des ggf. überlassenen Zubehörs und die Einweisung in den Gebrauch der Mietsache. Verborgene Mängel hat der Mieter unverzüglich nach deren Feststellung gegenüber HSW anzuzeigen.
5.5 Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. Die Berechnung der Miete erfolgt auf Basis der tatsächlichen Überlassungszeit, wobei jeder angefangene Tag vom Mieter zu vergüten ist. Er ist ferner verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört auch das Treffen von Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen vor eintretenden Beschädigungen und/oder Untergang aufgrund Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl.
5.6 Der Mieter darf die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HSW nicht weitervermieten und auch nicht an Dritte weitergeben, auch nicht leihweise. Eine über die vertragliche Verwendung hinausgehende Nutzung ist dem Mieter untersagt.
5.7 Im Falle einer Beschädigung der Mietsache durch von HSW nicht zu vertretenden Gründen hat der Mieter die Kosten für die Behebung der Schäden, die HSW veranlassen wird, zu tragen. Ist eine Reparatur der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter gegenüber HSW verpflichtet, der HSW den Zeitwert der Mietsache zu ersetzen.
5.8 Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen HSW geltend machen, wird der Mieter HSW in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
5.9 Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder anderen Rechten an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, HSW unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum von HSW in Kenntnis zu setzen.
6 Haftung
6.1 Die Haftung von HSW auf Schadensersatz ist – soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt – nach Maßgabe der nachfolgend in dieser Ziffer 6 bestimmten Regelungen eingeschränkt.
6.2 HSW haftet für entstehende Schäden, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von HSW, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von HSW auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
6.3 Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.4 Soweit HSW technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von HSW geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Änderungen und Ergänzungen des zwischen HSW und dem Kunden geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von HSW schriftlich bestätigt werden.
7.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstad, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen HSW und dem Kunden Köln.
7.3 Der zwischen HSW und dem Kunden geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
7.4 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.